Über Uns

 

Verbundelemente, Konfektionierung und Postforming

ELTEC Elemente GmbH – Spezialist für Möbel- und Fertigteile

mit Know-how und viel Erfahrung

 

ELTEC Elemente GmbH – Spezialist für Möbel- und Fertigteile mit Know-how und viel Erfahrung
 
ELTEC ist ein marktführendes Unternehmen bei der Herstellung von hochwertigen kunststoffbeschichteten Verbundelementen und Fertigteilen für den Möbel- und Innenausbau.
 
Ferner sind wir Spezialist für Postforming- Elemente in einer Vielzahl von Querschnitten. Die möglichen Profile können Sie der PDF im Anhang entnehmen.
 
Für Sie verarbeiten wir alle handelsüblichen HPL- und CPL- Varianten der bekannten Hersteller. Natürlich gehören auch die aktuellen matten Oberflächen dazu, sowie Acrylfolien aus dem Hause Senoplast.
 
Sie können bei uns aus einer breiten Palette an Trägerplatten wählen.
Alle Elemente liefern wir auf gewünschten Trägerplatten, sowohl in der benötigten Gewichtsklasse von normal über leicht bis superleicht, als auch in der erforderlichen Brandschutzklasse von normal entflammbar bis nicht brennbar, oder feuchtebeständig.
 
Bei der Verklebung der Komponenten setzen wir auf die PUR- Hotmelt-Verklebung und unterscheiden uns damit von anderen Anbietern. Mit dieser speziellen Verleimung sind wir in der Lage nahezu jeden Träger mit jeder Beschichtung zu verbinden und erzielen sehr ruhige Oberflächen insbesondere bei Hochglanz- Laminaten.
 
ELTEC steht für gute Qualität, kurze Lieferzeiten und wettbewerbsfähige Preise.
 
Wir hoffen, Ihr Interesse an unseren Produkten geweckt zu haben und freuen uns auf den Kontakt mit Ihnen.

Unser Team

Sie benötigen Beratung. Wir sind für Sie da.

Ein starkes Team steht hinter dem Namen ELTEC – Holzprofis mit fundiertem Know-how und kreativen Ideen. Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir Produktlösungen nach Wunsch: Möbelfronten, Wandelemente, Fensterbänke, Fuß- oder Deckenkantenleisten u.v.a.

Axel Beuth

Geschäftsführer

Telefon: 02932 482-21
a.beuth@eltec-elemente.de

Matthias Lürbke

Geschäftsführer

Telefon: 02932 482-61
m.luerbke@eltec-elemente.de

Träger

Träger-Werkstoffe – eine Reise in die Welt des Holzes

Für Ihre Projekte haben wir das richtige Material. Bei uns wählen Sie aus einer breiten Palette an Trägerplatten.

Träger-Werkstoffe

Spanplatte P2, P3
Spanplatte schwer entflammbar
A1 Träger, A2 Träger
MDF / HDF
Tischlerplatten
Multiplex (u. a. Birke, Pappel, Buche)
Aluwabe, Papierwabe
Hartschaum-Platten
Blähglas

Anwendungen

Verbundplatte
Möbelfertigteile
Postforming
Fensterbänken
Küchenarbeitsplatten
Möbelfronten
Wandverkleidungen

Vorteile

Stabilität
Robustheit
feine Oberflächenstruktur
ressourcenschonend produziert
gewährleisten eine optimale Be- und Verarbeitung

Oberflächen

Oberflächen lassen Farben und Dekore leuchten

Wir bieten Ihnen die gesamte Vielfalt von handelsübli¬chen HPL- und CPL-Varianten der bekannten Hersteller. Sie wählen aus der unendlichen Vielfalt von Holzdekoren, Stein- oder Kreativdekoren und den aktuellen Trendfarben aus.

Anwendungen

ELTEC hat sich auf die Herstellung von Verbundelementen und deren weitere Verarbeitung spezialisiert.
Wir verpressen u. a. HPL und CPL in Hochglanz und superhochglänzende Acryl-Oberflächen (z. B. Senosan) mit PUR-Hotmelt auf die gewünschte Trägerplatten.
Natürlich gehören auch die aktuellen matten Oberflächen dazu.

Vorteile

 

 

Schlagfestigkeit
Kratz- und Verschleißbeständig
Lichtecht
Reinigungsfreundlich
Hitzebeständig
Hygienisch
Geeignet für Lebensmittelkontakt

Vorteile der Spezialoberflächen

Geringe Lichtreflexion
Weicher Touch
Keine Fingerabdrücke
Thermische Bearbeitung von Kratzern möglich
Resistent gegen Kratzer und Abrieb
Resistent gegen säurehaltige und alle haushaltsüblichen Reiniger
Geeignet für den Kontakt mit Lebensmitteln

AGB

1. Allgemeines

a.   Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Die nachfolgenden Bedingungen haben für alle unsere Beratungen, Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen und die gesamten gegenwärtigen und auch künftigen Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Kunden Gültigkeit. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

b.   Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch. Die Anwendung des UN- Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

c.   Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Von diesen Bedingungen im Einzelfall abweichende Vereinbarungen, insbesondere mit unseren Beauftragten, sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich.

d.   Unser Angebot erfolgt stets freibleibend. Verträge, auch solche auf Messen oder durch unsere Beauftragten, kommen nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und erst mit deren Zugang bei unserem Kunden zustande.

e.   Eventuellen Sperrvermerken hinsichtlich Kundenschutz bei vertraglich vereinbarten Lieferungen an eine Versandadresse wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Kundenschutz wird nicht garantiert.

f.   Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes wird ausschließlich in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen und dazugehörigen Unterlagen beschrieben, ohne dass dieses eine Garantie im Sinne des S 443 BGB darstellt.

g.   Eine etwaige Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nur zurückgenommen, sofern dies im Vertrag geregelt oder nach gesetzlichen Regelungen vorgeschrieben ist. Die Kosten für den Transport zur Rücknahmestelle trägt unser Kunde.

h.   Leihverpackungen werden zum Tagespreis berechnet, wenn sie nicht innerhalb von 21 Tagen nach Eingang des Vertragsgegenstandes bei unserem Kunden an uns frachtfrei zurückgesandt werden.

2. Preise

a.   Unsere Preise für Lieferungen gilt, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ab Werk frei Lkw verladen ausschließlich Umsatzsteuer und Verpackung.

b.   Ergeben sich nach Vertragsschluss Änderungen der Berechnungsgrundlagen durch höhere Lohn- und Materialkosten, Erhöhung der Umsatzsteuer oder durch sonstige Umstände, insbesondere technisch begründete Kalkulationsveränderungen, so sind wir berechtigt, den Vertragspreis im angemessenen Verhältnis zur eingetretenen Änderung der Berechnungsgrundlage zu erhöhen. Dies gilt auch für Abrufaufträge. Dies gilt nicht, wenn unser Kunde Verbraucher nach S 13 BGB ist und unsere Lieferung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erbracht wird.

3. Lieferungen und Lieferfristen

a.   Verzögerungen gehen nicht zu unseren Lasten, wenn unser Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, insbesondere wenn er für die Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten und eventuelle Vorauszahlungen zu sorgen hat.

b.  Ergeben sich nach Vertragsschluss Anzeichen dafür, dass die Leistungsfähigkeit unseres Kunden gefährdet ist, wie z. B. Zahlungsverzug und -einstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Sicherungsübereignung von Umlaufvermögen, ungünstige Auskünfte durch Bank- oder Kreditinstitute oder Kreditversicherer, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern und, nach fruchtloser Fristsetzung zur Erbringung von Sicherheiten in Form von selbstschuldnerischen Bankbürgschaften oder Bankgarantien oder Vorleistung, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Eine Fristsetzung entfällt, wenn die Gefährdung der Leistungsfähigkeit unseres Kunden offensichtlich ist.

c.   Unsere bestätigten Lieferfristen sind unverbindliche Abgangstermine. Wir sind bei teilbaren Lieferungen zu Teillieferungen und bei entsprechender vorheriger Information auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt.

d.   Bei Abrufaufträgen gilt eine angemessene Lieferfrist als vereinbart, die 2 Wochen nach Abruf nicht unterschreiten darf. Sind Fertigungs- und Abnahmetermine nicht vereinbart, können wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt unser Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von 3 Wochen nach Absendung unseres diesbezüglichen Schreibens nach, sind wir berechtigt, eine 2wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf Schadensersatz zu verlangen und/oder vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn nach Ablauf der Lieferfrist der Vertragsgegenstand oder Teile hiervon nicht bezogen oder durch Verschulden unseres Kunden nicht abgeliefert sind.

e.   Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Restlieferung oder Teillieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Kunden Schadensersatzansprüche zustehen. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Materialknappheit, Energieversorgungsschwierigkeiten, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen oder unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Unterlieferanten oder in fremden Betrieben, von einen die Aufrechterhaltung unserer eigenen Betriebe abhängig ist, eintreten. Das Vorstehende gilt auch dann, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden.

f.   Unser Kunde kann uns erst dann eine Nachfrist zur Lieferung setzen, wenn der vereinbarte Liefertermin um mehr als 2 Wochen überschritten ist. Diese Nachfrist muss angemessen sein und mindestens 3 Wochen betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann unser Kunde vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadensersatzanspruch gegen uns wegen Pflichtverletzung ist ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten zumindest grob fahrlässig gehandelt oder es liegt ein Personenschaden vor.

4. Versand und Gefahrtragung

a.   Der Versand des Vertragsgegenstandes erfolgt durch uns ab Werk auf Gefahr unseres Kunden, und zwar auch dann, wenn die Fracht und andere Kosten zu unseren Lasten gehen. Der Vertragsgegenstand wird von uns gegen Transportschäden nur auf ausdrückliche schriftliche Anweisung und auf Rechnung unseres Kunden versichert.

b.   Ist Abholung vereinbart und erfolgt diese nicht innerhalb von 8 Tagen nach dem vereinbarten Termin, so erfolgt der Versand durch uns mittels einer uns günstig erscheinenden Versandart auf Rechnung unseres Kunden.

c.   Die Gefahr geht auf unseren Kunden mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes an unseren Kunden, den ersten Frachtführer oder Spediteur über. Dies gilt auch bei einzelnen Teillieferungen und wenn wir die Versandkosten übernommen haben.

d.   Wird der Versand auf Wunsch unseres Kunden verzögert oder liegt Annahmeverzug vor, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft über. Die Verwahrung des Vertragsgegenstandes erfolgt dann im Namen und auf Kosten unseres Kunden.

5. Eigentumsvorbehalt

a.   Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur völligen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen, auch künftiger Forderungen, die uns gegen unseren Kunden zustehen, unser Eigentum. Dies gilt auch bei Zahlungen besonders bezeichneter Forderungen bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos. Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.

b.   Die Vorbehaltsgegenstände sind auf Kosten unseres Kunden sachgemäß und von den übrigen Gegenständen getrennt zu lagern, auf unser Verlangen hin besonders zu kennzeichnen und gegen Beschädigung, Untergang und Abhandenkommen zu versichern. Der entsprechende Abschluss ist uns von unserem Kunden auf Verlangen vorzulegen. Unser Kunde tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit im Voraus in Höhe des Wertes des Vorbehaltseigentums an uns ab und willigt in die Auszahlung an uns ein. Wir sind berechtigt, das Vorbehaltseigentum zurückzunehmen und dazu gegebenenfalls den Betrieb und die Räume unseres Kunden durch von uns Beauftragte betreten zu lassen.

c.   Unser Kunde ist stets widerruflich und solange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber vereinbarungsgemäß nachkommt, berechtigt, unser Vorbehaltseigentum im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. In diesem Fall oder bei Auslieferung des Vorbehaltseigentums an einen Dritten, gleich in welchem Wert oder Zustand, oder bei Einbau tritt der Kunde hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus diesen Lieferungen die ihm aus der Veräußerung, Auslieferung oder dem Einbau entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten einschließlich der ihm hieraus gegebenenfalls entstehenden Schadensersatzansprüche in Höhe des Rechnungswertes unserer Lieferungen an uns ab.

d.   Wird unser Vorbehaltseigentum be- oder verarbeitet oder vermischt oder umgebildet, wird die Be- oder Verarbeitung bzw. die Vermischung oder Umbildung für uns, jedoch ohne Gewähr, vorgenommen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes unseres Vorbehaltseigentums zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird unser Vorbehaltseigentum mit anderen Gegenständen vermischt oder vermengt, so erwerben wir Miteigentum in Höhe des Verhältnisses des Wertes, den das Vorbehaltseigentum zum Zeitpunkt der Verbindung hat.

e.   Im Falle eines Abtretungsverbotes bei der Weiterveräußerung, bei dem Einbau oder bei Zahlungsverzug ist unser Kunde verpflichtet, die Vorausabtretung seinem Drittkäufer bekannt zu geben. Werden die von uns gelieferten Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Gegenständen an einen Dritten veräußert, so ist unser Kunde verpflichtet, insoweit die Rechnungsposten zu trennen. Soweit eine getrennte Rechnung nicht erfolgt ist, ist der Teil der Gesamtpreisforderung an uns abgetreten, die dem Rechnungswert unserer Lieferung entspricht. Der vorstehende Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn Einzelforderungen unseres Kunden gegen seinen Drittkäufer in eine laufende Rechnung aufgenommen werden. In diesem Falle tritt unser Kunde schon jetzt den zu seinen Gunsten bestehenden Saldo an uns ab. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die abgetretene Forderung beim Drittschuldner direkt einzuziehen.

f.   Unzulässig sind außergewöhnliche Verfügungen durch unseren Kunden wie Verpfändung, Sicherungsabtretung und Übereignung unseres Vorbehaltseigentums. Unser Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Gegenstände und Forderungen wie z. B. Pfändungen und jede andere Art einer Beeinträchtigung unseres Eigentums erfolgen. Er hat die Kosten einer Interventionsklage zu tragen, wenn der Zugriff von ihm zu vertreten ist.

g.   Übersteigt der Wert der uns gegebenen Gesamtsicherung aus der Geschäftsverbindung unsere Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen unseres Kunden insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Die Auswahl der zurück zu übertragenden Sicherheiten erfolgt durch uns.

6. Zahlungen

a.   Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die EKF Finanz Frankfurt GmbH, Johannes-Gutenberg-Straße 12-14, 65719 Hofheim, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die EKF Finanz Frankfurt GmbH übertragen. (Siehe Punkt 10. a.)

b.   Zahlungen sind erst bewirkt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können. Wechsel- und Scheckzahlungen werden nur erfüllungshalber und nach besonderer Vereinbarung entgegengenommen. Diskont- und Wechselspesen gehen in jedem Falle zu Lasten unseres Kunden. Wird Wechselzahlung vereinbart, so soll die Laufzeit der Wechsel 90 Tage vom Rechnungsdatum ab gerechnet nicht übersteigen.

c.   Eingehende Zahlungen werden nach unserer Wahl zum Ausgleich der ältesten oder der am geringsten gesicherten Verbindlichkeiten verwendet.

d.   Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Bezahlung fällig, unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung. Anzahlungen bei Abschlüssen werden mangels anderer schriftlicher Vereinbarung auf die jeweils ältesten Teillieferungen verrechnet.

e.   Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn es sich um rechtskräftig festgestellte oder von uns anerkannte Gegenforderungen handelt. Das gleiche gilt für das Geltend machen von Zurückbehaltungsrechten an den in unseren Rechnungen genannten Beträgen.

 

7. Schadensersatz und Rücktritt

a.   Werden die vereinbarten Zahlungstermine vom Kunden nicht eingehalten, stehen uns die Rechte aus S 288 BGB (Geltendmachung von Verzugszinsen) zu. Darüber hinaus sind wir berechtigt, Zahlungsziele über zukünftige Leistungen neu zu vereinbaren.

b.   Kommt unser Kunde mit der Abnahme der Lieferung oder Leistung in Verzug oder befindet er sich in Zahlungsverzug, so sind wir nach angemessener Nachfristsetzung auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadensersatz in Höhe von 20% des Kaufpreises vorbehaltlich des Nachweises eines konkreteren höheren Schadens, insbesondere der Kosten der Rücknahme, zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist uns einen niedrigeren Schaden nach. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn sich nach Vertragsabschluss Anhaltspunkte für die Gefährdung der Leistungsfähigkeit unseres Kunden im Sinne von Ziff. 3. b. ergeben.

8. Gewährleistung

a.   Die von uns geschuldete vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit unserem Kunden und nicht aus sonstigen werblichen Aussagen, Prospekten, Beratungen und dgl. Die Übernahme einer Garantie z. B. im Sinne von S 443 BGB ist damit nicht verbunden.

b.   Beratung leisten wir nach bestem Wissen auf Grund unserer Erfahrungen, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung bzw. Einsatz des Vertragsgegenstandes sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich eine vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von Ziff. 8. a. sind. Sie befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen.

c.   Bei Käufen haften wir für Mängel unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

  • Unser Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand bei Eingang unverzüglich gewissenhaft zu prüfen und erforderlichenfalls Stichproben durchzuführen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Ankunft und vor Verwendung des Vertragsgegenstandes, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen ab Eingang, schriftlich und spezifiziert geltend zu machen. Auch im Falle einer Beanstandung ist der Kunde verpflichtet, den Vertragsgegenstand anzunehmen. Dieser ist sachgemäß zu lagern und nur auf unseren ausdrücklichen Wunsch hin zurückzusenden.
  • Mängel, die auch bei eingehender Prüfung zunächst nicht erkennbar sind, sind unverzüglich nach deren Entdeckung in der gleichen Weise bei uns geltend zu machen. Bei nicht form- und/oder nicht fristgemäßer Rüge gilt der Vertragsgegenstand als genehmigt.

  • Unser Kunde hat unseren Beauftragten Gelegenheit zu geben, den beanstandeten Vertragsgegenstand zu besichtigen und zu prüfen. Anderenfalls entfallen jegliche Gewährleistungsansprüche.

  • Wir leisten ab Ablieferung 1 Jahr Gewähr für einwandfreies Material sowie fachgerechte Herstellung, es sei denn, es gilt eine zwingende längere gesetzliche Gewährleistungsfrist.

  • Wir leisten keine Gewähr für unsachgemäße Verwendung und Behandlung des Vertragsgegenstandes. Gewährleistungsansprüche entfallen weiter bei Beschädigung oder Vernichtung des Vertragsgegenstandes durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung nach Gefahrübergang. Entgegen den von uns zum Vertragsinhalt gemachten Hinweisen oder Richtlinien entfallen Gewährleistungsansprüche jeglicher Art gegen uns.

  • Handelsübliche und/oder herstellungstechnisch bedingte Abweichungen in Abmessung und Material berechtigen nicht zur Beanstandung des Vertragsgegenstandes. Für Toleranzen gelten, soweit vorhanden, DIN-Normen und unsere Werks-Normen.

  • Mehr- und Minderlieferungen in Menge und Stückzahl sind bis zu 10% zulässig, sie berechtigen nicht zu Mängelrügen.

  • Mängel werden nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt. Zur Mängelbeseitigung hat uns unser Kunde angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird dies verweigert, entfallen Gewährleistungsansprüche jeglicher Art gegen uns. Falls die Nacherfüllung mehrfach fehlschlägt, kann unser Kunde auch vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Weitergehende Ansprüche gegen uns oder unsere Beauftragten, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten zumindest grob fahrlässig gehandelt oder es tritt ein Personenschaden ein.

  • Keine Gewährleistung besteht für Sonderanfertigungen nach Angaben, Berechnungen oder Konstruktionsunterlagen unseres Kunden, soweit Mängel darauf beruhen.

9. Schutzrecht

a.   Zeichnungen, Werkzeuge, Formen und Sondervorrichtungen die wir anfertigen, verbleiben unser Eigentum.

b.   Haben wir nach Angaben, Zeichnungen, Modellen, Mustern oder Verwendung von beigestellten Teilen unseres Kunden zu liefern, so haftet dieser dafür, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden unseren Kunden gegebenenfalls auf uns bekannte Rechte hinweisen. Unser Kunde hat uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen und Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Bei uns bis dahin angefallene Kosten gehen zu Lasten unseres Kunden. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Kosten eventueller Rechtsstreite hat unser Kunde zu übernehmen.

c.   Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch auf Kosten unseres Kunden zurückgesandt, anderenfalls sind wir berechtigt, diese 3 Monate nach Abgabe unseres Angebots zu vernichten.

d.   Die Urheber- und gegebenenfalls gewerblichen Schutzrechte an den von uns oder von einem Dritten in unserem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen stehen uns zu, und zwar auch dann, wenn unser Kunde hierfür die Kosten übernommen hat.

10. Sonstige Bestimmungen

a.   Wir sind berechtigt, die auf Grund der Geschäftsbeziehungen von unserem Kunden erhaltenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundes-Datenschutzgesetzes zu verarbeiten, insbesondere auch den Kreditversicherer die für die Kreditversicherung erforderlichen Daten zu übermitteln. Zur Erfüllung unseres Factoring-Vertrages (Abtretung unserer Forderungen und Übergabe des Debitorenmanagements) werden wir folgende Daten an das Finanzdienstleistungsinstitut EKF Finanz Frankfurt GmbH weiterleiten:

    • Namen und Anschrift unserer Debitoren

    • Daten unserer Forderungen gegenüber unseren Debitoren (insbesondere Bruttobetrag und Fälligkeitsdatum)

    • ggf. Namen von Ansprechpartnern und Kontaktdaten unserer Debitoren (Telefonnummer, E-Mail Adresse) in deren Hause zur Abstimmung der Debitorenbuchhaltung. Die EKF Finanz Frankfurt GmbH wird die Firmendaten der Debitoren an Auskunfteien und Warenversicherer weitergeben sowie an Auftragsverarbeiter (IT- Datenverarbeitung, Druckdienstleister etc.). Die weiteren Einzelheiten zur Datenverarbeitung können bei der EKF Finanz Frankfurt GmbH angefragt werden.

b.   Die Abtretung von Ansprüchen, die unserem Kunden aus der Geschäftsverbindung gegen uns zustehen, ist ausgeschlossen.

c.   Sollte eine der vorstehenden Bedingungen rechtsunwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und des Vertrages im übrigen hiervon nicht berührt. Etwa unwirksam werdende Bestimmungen werden durch Neuregelungen, die den gleichen wirtschaftlichen Erfolg als Ziel haben, ersetzt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages dann insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften.

d.   Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist D-59823 Arnsberg.

e.   Gerichtsstand ist in allen Fällen, und zwar auch für alle künftigen Ansprüche aus dem Geschäft einschließlich solcher aus Wechsel, Schecks und anderer Urkunden das für den Erfüllungsort der Zahlung zuständige Gericht.